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# § 4 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Zulassung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Antrag auf Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst ist von der Behörde gemäß § 2 an das Landesamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind unter Angabe der Postanschrift des ständigen Wohnsitzes beizufügen:

1. der Lebenslauf,

2. eine Abschrift oder Kopie der Urkunde über die in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Approbation als Tierärztin oder Tierarzt,

3. Abschriften oder Kopien von Nachweisen über tierärztliche Tätigkeiten gemäß § 3 Nummer 3 und

4. der Vertrag über ein Beschäftigungsverhältnis bei einer in § 2 genannten Behörde oder Untersuchungsanstalt oder eine Bescheinigung dieser Stellen, aus der sich die Absicht einer künftigen Beschäftigung ergibt.

(3) Über die Zulassung zum berufsbegleitenden Vorbereitungsdienst entscheidet das Landesamt. Ein Rechtsanspruch auf Zulassung oder Zulassung zu einem bestimmten Termin besteht nicht.

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Zitiervorschlag: § 4 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/4

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