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# § 3 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Voraussetzungen für die Teilnahme an demberufsbegleitenden Vorbereitungsdienst

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes kann zugelassen werden, wer

1. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für den tierärztlichen Dienst in der Veterinärverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen geeignet ist; dabei darf von schwerbehinderten Menschen nur das für diese Laufbahn erforderliche Mindestmaß körperlicher Eignung verlangt werden,

2. eine in der Bundesrepublik Deutschland erteilte Approbation als Tierärztin oder Tierarzt besitzt,

3. nach der Erteilung der Approbation mindestens zwölf Monate beruflich in Vollzeit tierärztlich tätig war, wobei sich der Zeitraum bei einer Teilzeitbeschäftigung entsprechend verlängert und

4. als Tierärztin oder Tierarzt bei einer Behörde gemäß § 2 beschäftigt ist oder künftig beschäftigt sein wird.

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Zitiervorschlag: § 3 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/3

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