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# § 21 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Durchführung der Prüfung

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ist eine Auszubildende oder ein Auszubildender durch Krankheit oder sonstige von ihr oder ihm nicht zu vertretende Umstände an der Ablegung der Prüfung oder von Prüfungsteilen gehindert, so hat sie oder er dies nachzuweisen.

(2) In besonderen Fällen kann mit Genehmigung des Vorsitzes von der Prüfung zurückgetreten werden.

(3) Wird aus den in den Absätzen 1 und 2 genannten Gründen die Prüfung abgebrochen, so wird die Prüfung an einem von dem Vorsitz zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Der Vorsitz entscheidet dabei, ob und in welchem Umfang bereits erbrachte Prüfungsleistungen anzurechnen sind.

(4) Aufsichtsarbeiten, zu denen eine Auszubildende oder ein Auszubildender ohne ausreichende Entschuldigung nicht erscheint oder deren Lösung ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben werden, werden mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0 bewertet.

(5) Erscheint eine Auszubildende oder ein Auszubildender ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur mündlichen Prüfung oder tritt sie oder er ohne Genehmigung zurück, so ist die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(6) Verstößt eine Auszubildende oder ein Auszubildender bei einer schriftlichen Prüfungsarbeit erheblich gegen die Ordnung, kann die Aufsicht sie oder ihn von der Fortsetzung dieser Arbeit ausschließen. Unternimmt die oder der Auszubildende bei einer schriftlichen Arbeit eine Täuschung oder einen Täuschungsversuch, so hat die Aufsicht dies in der Niederschrift zu vermerken und den Vorsitz darüber unverzüglich zu unterrichten.

(7) Über die Folgen einer Täuschung oder eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er bewertet die Arbeit in der Regel mit der Note ,,ungenügend“ und der Punktzahl 0. In besonderen Fällen kann er nach dem Grad der Verfehlung die Wiederholung dieser Prüfungsleistung anordnen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären.

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Zitiervorschlag: § 21 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/21

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