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# § 18 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Beurteilung der Aufsichtsarbeiten, Rechtsfolge

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Aufsichtsarbeiten sind von einer Erstprüferin oder einem Erstprüfer und von einer Zweitprüferin oder einem Zweitprüfer in der vom Vorsitz bestimmten Reihenfolge und Frist zu beurteilen und mit einer der in § 22 Absatz 1 festgelegten Noten und Punktzahlen zu bewerten. Bei abweichender Beurteilung entscheidet der Vorsitz. Schließt er sich keiner der Bewertungen an, entscheidet der Prüfungsausschuss mit Stimmenmehrheit. Stimmenthaltung ist unzulässig. Die getroffene übereinstimmende Bewertung der Erst- und Zweitprüfer und die Entscheidung des Vorsitzes und die Bewertung durch Entscheidung des Prüfungsausschusses dürfen nicht mehr geändert werden. Erst nach Bewertung sämtlicher Arbeiten ist die Anonymität nach § 17 Absatz 3 aufzuheben.

(2) Die Aufsichtsarbeiten sind nicht bestanden, wenn eine Aufsichtsarbeit mit ,,mangelhaft“ und eine mit „ausreichend“ bewertet wurde, wenn beide Aufsichtsarbeiten mit „mangelhaft“ oder eine Arbeit mit ,,ungenügend“ bewertet worden sind.

(3) Sind die Aufsichtsarbeiten nicht bestanden, so sind die Auszubildenden von der weiteren Teilnahme an der Prüfung auszuschließen.

(4) Die Feststellung des Prüfungsergebnisses trifft der Vorsitz. Sie wird der oder dem Auszubildenden schriftlich bekannt gegeben.

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Zitiervorschlag: § 18 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/18

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