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# § 10 VAPVet (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Veterinärverwaltungsausbildungsverordnung  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fachseminare werden vom Landesamt zentral durchgeführt. In diesen sind Kenntnisse über die im Rahmenausbildungsplan genannten Gebiete durch geeignete Lehrveranstaltungen zur Vertiefung der wissenschaftlichen und verwaltungsrechtlichen Kenntnisse zu vermitteln.

(2) In den berufspraktischen Ausbildungsabschnitten sind die Auszubildenden mit den Aufgaben und der Arbeitsweise der Ausbildungsstelle vertraut zu machen und über die wesentlichen Fach- und Verwaltungsfragen zu unterrichten. Ihnen ist Gelegenheit zu geben, die Ausbildung durch Eigenverantwortlichkeit und selbständige Tätigkeit zu fördern. Es soll die Fähigkeit erworben werden, Verwaltungsvorgänge geordnet vorzutragen und schriftlich darzustellen; hierauf ist durch Teilnahme an Verhandlungen und durch Vorlage von Entwürfen für Berichte, gutachtliche Äußerungen und Verwaltungsmaßnahmen praxisnah zu schulen. So frühzeitig und so weitgehend, wie nach der Befähigung und dem Ausbildungsstand möglich, sind Aufgaben zur selbständigen Erledigung zu übertragen.

(3) Das Landesamt kann im Einvernehmen mit den Ausbildungsbehörden die Teilnahme an Lehrgängen, Seminaren, Arbeitsgemeinschaften und Unterrichtungen anordnen oder zulassen, die der Ausbildung förderlich sind. Diese Zeiten werden auf den jeweiligen Ausbildungsabschnitt angerechnet.

(4) Das Landesamt legt für jeden Ausbildungsjahrgang die Art und Anzahl der durchzuführenden Exkursionen fest.

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Zitiervorschlag: § 10 VAPVet (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPVet/10

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