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§ 8 VAPV 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsstellen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Referendarin oder der Referendar wird von der Bezirksregierung, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführt, einer Ausbildungsstelle gemäß Anlage 2 zugewiesen.

(2) In einzelnen Ausbildungsabschnitten kann die Bezirksregierung auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.