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§ 27 VAPV 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Beamtenverhältnis der Referendarin oder des Referendars endet mit dem Tag, an dem sie oder er das Staatsexamen bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.

Dritter Teil

Berufliche Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2