nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 12 VAPV 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Arbeitsgemeinschaften

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Während der Ausbildung werden Arbeitsgemeinschaften bei den Bezirksregierungen eingerichtet. Die Referendarin oder der Referendar hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Sie oder er ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Bezirksregierung zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Anzahl der Referendarinnen und Referendare und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.

(2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat die Referendarinnen und Referendare insbesondere mit der Verwaltung vertraut zu machen und sie anzuleiten, praktische Fälle richtig zu bearbeiten, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag gegeben werden.

Zweiter Teil

Staatsexamen, Prüfungsordnung

---

Zitiervorschlag: § 12 VAPV 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.2/12

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.nrw.de
