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§ 9 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsleitung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt eine verbeamtete Person zur Ausbildungsleitung. Im Falle des § 2 Nummer 4 übernimmt die Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurin oder der Öffentlich bestellte Vermessungsingenieur die Ausbildungsleitung.

(2) Die Ausbildungsleitung hat den Gang der Ausbildung zu bestimmen und die Ausbildung zu überwachen. Sie hat für jede Anwärterin und jeden Anwärter vor Beginn der Ausbildung einen konkreten Ausbildungsplan nach dem Musterausbildungsplan gemäß § 10 aufzustellen und ihr oder ihm auszuhändigen. Die Ausbildungsleitung soll die Ausbilderinnen und Ausbilder sowie die Anwärterinnen und Anwärter über aktuelle Probleme der Ausbildung unterrichten und auf die Beseitigung etwa auftretender Mängel der Ausbildung hinwirken.

(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder unterweisen die Anwärterinnen und Anwärter und leiten sie an. Sie haben sich an Hand kleinerer von den Anwärterinnen und Anwärtern selbständig auszuführenden Arbeiten, wie zum Beispiel Übungsarbeiten, Lösung praktischer Fälle im Innen- und Außendienst, Bearbeitung ausgewählter Vorgänge oder Kurzvorträge über den Lernfortschritt zu vergewissern.

(4) In den Ausbildungsabschnitten, die nicht in der Ausbildungsbehörde stattfinden, soll die Ausbildungsleitung regelmäßig Kontakt zu den Anwärterinnen und Anwärtern aufnehmen.