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§ 8 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Vorzeitige Entlassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Anwärterin oder der Anwärter ist zu entlassen,

1. wenn sie oder er die für den Vorbereitungsdienst erforderlichen persönlichen und fachlichen Anforderungen nicht mehr erfüllt,

2. wenn das Ausbildungsziel eines Ausbildungsabschnitts nicht erreicht und der Vorbereitungsdienst aus solchem Anlass bereits einmal verlängert worden ist oder

3. sonst ein wichtiger Grund vorliegt.