(1) Die zugelassene Person wird in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
(2) Sie führt während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung ,,Vermessungsoberinspektoranwärterin“ oder ,,Vermessungsoberinspektoranwärter“ mit einem auf den Dienstherrn hinweisenden Zusatz.
(3) Abweichend von Absatz 1 können zugelassene Personen, die für eine Tätigkeit auf der Funktionsebene der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 befähigt werden sollen, für die Dauer der Ausbildung und Prüfung mit der Ausbildungsbehörde einen Vertrag im Beschäftigtenverhältnis abschließen. In diesem Vertrag sind die beiderseitigen Rechte und Pflichten einschließlich der Vergütung sowie die Anwendung dieser Verordnung zu regeln.