Es gelten die Regelungen des Teils 3. Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer das Bachelorstudium erfolgreich bestanden hat.
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Es gelten die Regelungen des Teils 3. Zur mündlichen Prüfung der Laufbahnprüfung kann ferner nur zugelassen werden, wer das Bachelorstudium erfolgreich bestanden hat.