(1) Über die Einstellung in das duale Studium entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(2) Die Einstellung erfolgt zum 1. September eines jeden Jahres.
(3) Mit der Einstellung verpflichtet sich die sich bewerbende Person zu einer dienstlichen Tätigkeit bei ihrer Ausbildungsbehörde für den Zeitraum von fünf Jahren nach Bestehen der Laufbahnprüfung.
(4) Im Übrigen gilt § 4.