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# § 32 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dieser Teil regelt den Vorbereitungsdienst, bei dem das Bachelorstudium und die Laufbahnausbildung nach den Teilen 1 bis 3 verbunden werden. Diese Art des Vorbereitungsdienstes wird im Rahmen dieses Teils als duales Studium bezeichnet. Das duale Studium besteht aus dem Bachelorstudiengang und den Ausbildungsabschnitten, die bei den Ausbildungsstellen in der vorlesungsfreien Zeit des Bachelorstudiums stattfinden.

(2) Sofern in diesem Teil nicht etwas Anderes bestimmt wird, gelten für das duale Studium die Teile 1 bis 3.

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Zitiervorschlag: § 32 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/32

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