Der Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 17 Absatz 2 berichtet dem für das amtliche Vermessungswesen sowie dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium zum 1. Mai eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Prüfungen.
Teil 4
Duales Studium
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Der Vorsitz des Prüfungsausschusses gemäß § 17 Absatz 2 berichtet dem für das amtliche Vermessungswesen sowie dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium zum 1. Mai eines jeden Jahres über die Ergebnisse der Prüfungen.
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