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§ 30 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Beendigung des Beamtenverhältnisses

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Beamtenverhältnis auf Widerruf endet mit Ablauf des Tages, an dem die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung bestanden hat oder ihr oder ihm das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung schriftlich bekanntgegeben wurde.