(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder andere Umstände, die sie oder er nicht zu vertreten hat, gehindert, die Prüfung oder einzelne Prüfungsabschnitte abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Bei Erkrankungen kann die Vorlage eines amtsärztlichen Zeugnisses verlangt werden.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktreten.
(3) Legt eine Anwärterin oder ein Anwärter aus den in Absätzen 1 und 2 genannten Gründen Teile der Prüfung nicht ab, so entscheidet der Vorsitz des Prüfungsausschusses, wann und in welchem Umfang die Prüfung fortzusetzen ist.