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# § 24 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtergebnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der mündlichen Prüfung stellt der Prüfungsausschuss das Gesamtergebnis durch die Festlegung einer Abschlussnote fest und gibt es der Anwärterin oder dem Anwärter bekannt.

(2) Für die Bildung des Gesamtergebnisses werden die für die einzelnen Prüfungsleistungen festgesetzten Punktzahlen in einem gewichteten Mittelwert zusammengefasst. Dabei werden die Punktzahlen der schriftlichen Prüfungen mit doppeltem Gewicht, die der mündlichen Prüfungen mit einfachem Gewicht berücksichtigt. Die Summe der nach Satz 2 errechneten Punktzahlen wird durch 9 geteilt und ergibt die Gesamtpunktzahl. Diese wird auf 2 Dezimalstellen berechnet. Die dritte Dezimalstelle bleibt unberücksichtigt. Dem so errechneten Punktwert entspricht eine der folgenden Noten:

13,50 bis 15,00 = sehr gut

10,50 bis 13,49 = gut

7,50 bis 10,49 = befriedigend

5,00 bis 7,49 = ausreichend

1,50 bis 4,99 = mangelhaft

0,00 bis 1,49 = ungenügend.

(3) Wird das Gesamtergebnis mit ,,mangelhaft“ oder ,,ungenügend“ bewertet, so ist die Prüfung nicht bestanden.

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Zitiervorschlag: § 24 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/24

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