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# § 21 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von mindestens zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses in der von dem Vorsitz des Prüfungsausschusses bestimmten Reihenfolge zu bewerten. Bei abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschuss.

(2) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter zu einer schriftlichen Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht erschienen oder hat sie oder er die Prüfungsarbeit ohne ausreichende Entschuldigung nicht abgegeben, so wird diese mit „ungenügend“ bewertet.

(3) Wer

1. in zwei oder mehr Prüfungsarbeiten die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält oder

2. in einer Prüfungsarbeit die Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ erhält und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten 4,99 oder schlechter ist,

ist zur mündlichen Prüfung nicht zugelassen. In diesem Falle teilt der Vorsitz des Prüfungsausschusses der Anwärterin oder dem Anwärter und der zuständigen Ausbildungsleitung mit, dass die Prüfung nicht bestanden ist.

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Zitiervorschlag: § 21 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPV%202.1/21

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