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§ 1 VAPV 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Vermessung LG 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des vermessungstechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen, Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2.

(2) Die Einstellung in den Vorbereitungsdienst setzt voraus, dass die sich bewerbende Person

1. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahn geeignet ist,

2. die Berufsbezeichnung ,,Ingenieurin“ oder „Ingenieur“ nach dem Ingenieurgesetz vom 5. Mai 1970 (GV. NRW. S. 312) in der jeweils geltenden Fassung führen darf und

3. mindestens ein mit einem Bachelorgrad erfolgreich abgeschlossenes Studium an einer Fachhochschule, einer Universität oder einen gleichwertigen Abschluss einer anderen gleichstehenden Hochschule vorweist und dabei

a) im Rahmen des Studiums insgesamt mindestens 180 Punkte des Europäischen Systems zur Übertragung und Akkumulierung von Studienleistungen (ECTS) entsprechend dem ECTS Leitfaden 2015 der Europäischen Kommission, Veröffentlichung der Europäischen Union vom 5. Januar 2017, ISBN 978-92-79-43561-4, erworben hat und

b) in mindestens neun der in Anlage 7 aufgeführten Wissensgebiete den Erwerb von Fachkenntnissen durch dieses oder ein ergänzendes Studium nachweist.