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§ 5 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Rechtsstellung

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Ausbildung zugelassenen Personen werden bei den Einstellungs- und Ausbildungsbehörden unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zu Kommissaranwärterinnen und Kommissaranwärtern ernannt.

Teil 3

Ausbildung