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# § 3 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Auswahlverfahren

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Entscheidung über die Einstellung geht ein Auswahlverfahren voraus.

(2) Das Auswahlverfahren wird beim LAFP NRW durchgeführt. Ziel ist, eine Aussage über die Eignung der sich bewerbenden Personen für den Polizeivollzugsdienst im Laufbahnabschnitt II abzugeben. Die Auswahlmethode bestimmt das für Inneres zuständige Ministerium unter Berücksichtigung der in Wissenschaft und Praxis sich fortentwickelnden Erkenntnisse über Personalauswahlverfahren. Die Auswahlmethode muss für denselben Einstellungstermin gleich bleiben.

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Zitiervorschlag: § 3 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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