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# § 2 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Bewerbung

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bewerbungen für eine Einstellung in den Laufbahnabschnitt II sind elektronisch an das Landesamt für Ausbildung, Fortbildung und Personalangelegenheiten der Polizei, im Folgenden LAFP NRW, zu richten.

(2) Eine Übersicht der einzureichenden Bewerbungsunterlagen wird von dem für Inneres zuständigen Ministerium festgelegt und im Internet veröffentlicht. Hieraus geht auch hervor, welche Unterlagen bereits innerhalb von zwei Wochen nach Absenden der Online-Bewerbung beim LAFP NRW einzureichen sind.

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Zitiervorschlag: § 2 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/2

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