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# § 14 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen) — Datenverarbeitung

Ausbildungs- und PrüfungsVO Laufbahnabschnitt II Bachelor  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Hochschule kann für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail, Angabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Prüfungsergebnissen, Abschlusszeugnissen sowie Angaben zum schulischen und beruflichen Werdegang. Die Hochschule darf die Stammdatensätze dem LAFP NRW sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(2) Das LAFP NRW kann für Zwecke der Verwaltung und zum Zwecke des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail, Angabe der Einstellungs- und Ausbildungsbehörde, Ergebnissen des Auswahlverfahrens zur Einstellung sowie Prüfungsergebnissen. Das LAFP NRW darf die Stammdatensätze der Hochschule sowie der jeweiligen Einstellungs- und Ausbildungsbehörde zur Verfügung stellen.

(3) Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörden können für Zwecke der Verwaltung und des ordnungsgemäßen Studiums Stammdatensätze der Studierenden verarbeiten. Ein Stammdatensatz besteht aus Matrikelnummer, Name, Vorname, Geburtsdatum, Geschlecht, Merkmal der Anonymisierung beziehungsweise Pseudonymisierung, Telefonnummer, Anschrift, E-Mail und Prüfungsergebnissen. Die Einstellungs- und Ausbildungsbehörde darf die Stammdatensätze dem LAFP NRW sowie der Hochschule zur Verfügung stellen.

(4) Die nach den Absätzen 1 bis 3 verarbeiteten Daten sind vier Jahre nach Beendigung des Studiums zu löschen.

Teil 6

Übergangs- und Schlussregelungen

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Zitiervorschlag: § 14 VAPPol II Bachelor (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAPPol%20II%20Bachelor/14

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