In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.