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§ 5 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Einstellungsvoraussetzungen

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Ernennung, insbesondere nach der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 15. März 2017 (GV. NRW. S. 348) in der jeweils geltenden Fassung, erfüllt.