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§ 29 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über das Ergebnis der Laufbahnprüfung erhält die geprüfte Person ein Prüfungszeugnis (Anlage 4a bis 4c dieser Verordnung) oder eine schriftliche Mitteilung des Nichtbestehens. Eine Zweitausfertigung des Zeugnisses oder der Mitteilung ist zur Personalakte zu nehmen.