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§ 28 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Niederschrift

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Über die einzelnen Prüfungsergebnisse ist für jede geprüfte Person eine Niederschrift (Anlage 5 dieser Verordnung) zu fertigen. Die Niederschrift ist mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Eine Zweitausfertigung der Niederschrift ist zur Personalakte zu nehmen. Die Niederschrift kann auch in elektronischer Form erfolgen.