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# § 27 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nach der Laufbahnprüfung stellt der Prüfungsausschuss entsprechend den Ergebnissen der einzelnen Prüfungsbestandteile unter Berücksichtigung der Leistungen im zweiten Ausbildungsjahr das Gesamtergebnis der Laufbahnprüfung fest und gibt es der geprüften Person bekannt. Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn die einzelnen Bestandteile des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung und der mündliche Teil der Laufbahnprüfung bestanden wurden.

(2) Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses werden die Punkte aus den Beurteilungen der Ausbildungsmodule im zweiten Ausbildungsjahr und die Punkte der Prüfungsteile der Laufbahnprüfung mit Gewichtungsfaktoren multipliziert, die Produktwerte addiert und der Summenwert wird durch 100 geteilt.

Die Einzelleistungen aus diesem Ausbildungsabschnitt und den Prüfungsteilen werden wie folgt gewichtet:

Ausbildungsmodule / Prüfungsteile

Gewichtungsfaktor

zentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, gruppendynamische Prozesse, Projektmanagement (Nummer 3.1 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

dezentrales Modul Personal- und Sozialkompetenz, Projektmanagement (Nummer 3.2 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

zentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.3 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

dezentrales Modul Recht und Management (Nummer 3.4 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

zentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.5 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

dezentrales Modul strategische Leitung und Führung (Nummer 3.6 nach Anlage 1 dieser Verordnung)

5

Facharbeit (Gesamtnote)

15

Klausuren (Gesamtnote)

15

Planübung

20

Fallbearbeitung

20

(3) Das Gesamtergebnis ist im Prüfungszeugnis (Anlagen 4a bis 4c dieser Verordnung) in ganzen Noten, aber mit differenziertem Punktwert gemäß § 9 Absatz 2 anzugeben. Die geprüfte Person hat die Laufbahnprüfung bestanden, wenn das Gesamtergebnis mit mindestens ausreichend bewertet wurde und kein Fall von § 26 Absatz 4 Satz 2 vorliegt.

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Zitiervorschlag: § 27 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/27

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