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# § 25 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Fallbearbeitung

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Fallbearbeitung besteht aus einem der Bereiche „Gefahrenprävention“ und „Amtsführung“. Die zu prüfende Person erhält für einen der Bereiche einen kompletten Bauantrag, Teile eines Bauantrags oder schriftliche Unterlagen eines Vorgangs. Sie oder er hat 40 Minuten Zeit, um sich in die Thematik einzuarbeiten. Anschließend soll sie oder er vor dem Prüfungsausschuss im Rahmen eines Vortrags den Sachverhalt darstellen und im Rahmen eines „Architekten- beziehungsweise Dezernentengespräches“ seine Ergebnisse präsentieren sowie ihre oder seine Absichten erläutern und umsetzen.

(2) In der Fallbearbeitung soll die zu prüfende Person zeigen, dass sie oder er die Grundkenntnisse des Verwaltungshandelns, der Betriebswirtschaftslehre sowie der Personal- und Menschenführung beherrscht und zur Lösung praktischer Aufgabenstellungen einsetzen kann.

(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf hinzuwirken, dass die zu prüfende Person in geeigneter Weise geprüft wird. Angehörige der Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes können durch den Prüfungsausschuss zur Mitwirkung bei der Fallbearbeitung herangezogen werden.

(4) Die durchschnittliche Dauer des Vortrages einschließlich des anschließenden Gespräches soll für jede zu prüfende Person in der Regel nicht mehr als 30 Minuten betragen.

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Zitiervorschlag: § 25 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.2-Feu/25

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