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# § 15 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungsausschuss

Ausbildungsverordnung Feuerwehr für die Laufbahngruppe 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung ist vor einem Prüfungsausschuss für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes abzulegen.

(2) Die jeweiligen Prüfungsausschüsse bestehen je aus einer oder einem Vorsitzenden und drei Beisitzerinnen oder Beisitzern, die die Laufbahnprüfung des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes oder eine ihr entsprechende Prüfung erfolgreich abgelegt haben müssen.

(3) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen oder deren oder dessen Vertretung ist Gesamtvorsitzende oder Gesamtvorsitzender der Prüfungsausschüsse. Das für Inneres zuständige Ministerium kann weitere Vertreterinnen und Vertreter festlegen.

(4) Als Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind vorzuschlagen:

1. Angehörige von Landesdienststellen gemeinsam durch die für Inneres zuständigen Ministerien der Länder,

2. Angehörige von kommunalen Dienststellen gemeinsam durch die Kommunalen Spitzenverbände auf Bundesebene und

3. Angehörige von betrieblichen Feuerwehren durch den Werkfeuerwehrverband Deutschland.

(5) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse werden von dem für Inneres zuständigen Ministerium für die Dauer von vier Jahren aus den vorgeschlagenen Mitgliedern berufen. Die Wiederberufung ist zulässig. Die Berufung ist zu widerrufen, wenn die Gründe, die für die Berufung maßgebend waren, weggefallen sind. Scheidet ein berufenes Mitglied aus, so kann für den Rest der Berufungsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen werden.

(6) Die oder der Gesamtvorsitzende legt die Besetzung der jeweiligen Prüfungsausschüsse mit dem Vorsitz sowie den Beisitzerinnen und Beisitzern aus der Gruppe der berufenen Mitglieder fest.

(7) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Stimmenmehrheit getroffen. Stimmenthaltung ist unzulässig. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden.

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Zitiervorschlag: § 15 VAP2.2-Feu (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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