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# § 1a VAP2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Anerkennung anderer Laufbahnen

Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für eine der in § 1 genannten Laufbahnen besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle dort genannten Laufbahnen.

(2) Mit dem Erwerb einer Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Finanzverwaltung als Diplom-Finanzwirtin oder Diplom-Finanzwirt oder für die Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des Justizdienstes als Diplom-Rechtspflegerin (FH) oder Diplom-Rechtspfleger (FH) besteht zugleich eine Laufbahnbefähigung für alle in § 1 genannten Laufbahnen.

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Zitiervorschlag: § 1a VAP2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP2.1/1a

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