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§ 15 VAP2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Evaluierung

Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Studium und Prüfung im Sinne dieser Verordnung sind regelmäßig zu evaluieren. In die Evaluierung sollten unter Leitung und Organisation der Hochschule Einstellungs- und Ausbildungsbehörden, Studierende, zu prüfende Personen, Lehrende und das für Inneres zuständige Ministerium einbezogen werden. Über den Stand der Evaluierung ist dem für Inneres zuständigen Ministerium jeweils bis zum 31. Oktober eines Jahres zu berichten.