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§ 1 VAP2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Geltungsbereich

Ausbildungsverordnung erstes Einstiegsamt Laufbahngruppe 2 allgemeiner Verwaltungsdienst Land

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Verordnung gilt für

1. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes im Land Nordrhein-Westfalen,

2. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 der Deutschen Rentenversicherung Rheinland und der Deutschen Rentenversicherung Westfalen und

3. die Laufbahn der Ämtergruppe des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des allgemeinen Verwaltungsdienstes in den Gemeinden und Gemeindeverbänden im Land Nordrhein-Westfalen.