(1) Das Landesprüfungsamt setzt den Zeitpunkt der schriftlichen Prüfung fest und teilt die Termine und Prüfungsfächer spätestens zehn Tage vorher den Prüflingen mit. Das Landesprüfungsamt stellt die Aufgaben und bestimmt, welche Hilfsmittel bei der Anfertigung der Arbeiten benutzt werden dürfen.
(2) Die im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung zu stellenden vier Aufgaben sind den folgenden Prüfungsfächern zu entnehmen:
1. Staats- und Europarecht,
2. Beamtenrecht,
3. Arbeits- und Tarifrecht,
4. Beihilferecht,
5. Reisekostenrecht, Trennungsgeld, Umzugskosten,
6. Allgemeines Verwaltungsrecht einschließlich des Ordnungsrechts,
7. Öffentliche Finanzwirtschaft und
8. Öffentliche Betriebswirtschaftslehre.
Für die Bearbeitung und Lösung jeder Aufgabe sind drei Zeitstunden anzusetzen.
(3) Die schriftlichen Arbeiten sind getrennt in verschlossenen Umschlägen aufzubewahren und erst an den Prüfungstagen in Gegenwart der Prüflinge zu öffnen. Die Prüfungsarbeiten sind anonym zu schreiben.
(4) Das Landesprüfungsamt bestimmt, wer die Aufsicht führt. Die Aufsichtsführenden fertigen eine Niederschrift nach dem Muster der Anlage 1 und vermerken in ihr jede Unregelmäßigkeit. Die schriftlichen Arbeiten und die Niederschrift sind in einem Umschlag zu verschließen und dem Landesprüfungsamt oder einer von ihm bestimmten Person unmittelbar zu übersenden.