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# § 7 VAP U 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung derAusbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Umwelt 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Ausbildungsstellen sind neben den Bezirksregierungen das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima und weitere Wahlstationen. Die Einstellungsbehörde bestimmt die Bezirksregierung, der die Referendarin oder der Referendar zur Ausbildung zugewiesen wird. Diese ist zugleich Stammdienststelle. Wünsche nach Zuweisung an eine bestimmte Ausbildungsbehörde sollen nach Möglichkeit berücksichtigt werden, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.

(2) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestimmt im Einvernehmen mit dem Ministerium eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplans, organisiert erforderlichenfalls Ausbildungsveranstaltungen und betreut die Referendarinnen und Referendare während der gesamten Ausbildung.

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Zitiervorschlag: § 7 VAP U 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.2/7

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