(1) Beamtinnen und Beamte der Laufbahn des ersten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung im Land Nordrhein-Westfalen erwerben die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Umweltverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen nach Maßgabe der Vorschriften zur beruflichen Entwicklung innerhalb der Laufbahngruppe 2 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016 (GV. NRW. S. 461) in der jeweils geltenden Fassung.
(2) Das für Umwelt zuständige Ministerium bestimmt den Zeitpunkt sowie den Ablauf des Verfahrens zum Erwerb der entsprechenden Laufbahnvoraussetzungen. Die Beschäftigten sind rechtzeitig zu unterrichten.
Teil 5
Schlussbestimmungen