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§ 9 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Ausbildungsnachweis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Während der Ausbildungsabschnitte II, V, VI, VIII und IX ist ein Ausbildungsnachweis zu führen. Darin sind eine Übersicht über die Tätigkeiten zu geben und die wesentlichsten Dienstverrichtungen hervorzuheben. Der Ausbildungsnachweis ist der Ausbilderin oder dem Ausbilder monatlich vorzulegen.