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# § 6 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Dauer des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich Erholungsurlaub drei Jahre. Auf den Vorbereitungsdienst werden Studienzeiten mit der Dauer von 21 Monaten angerechnet, die zum Erwerb der in § 1 Absatz 3 Nummer 3 geforderten Vorbildung geführt haben. Er umfasst die gemäß § 8 in Anlage 1 genannten Ausbildungsabschnitte und die Prüfung (§ 14). Die Ausbildung erfolgt in Vollzeit. § 64 Absatz 2 Satz 1 des Landesbeamtengesetzes wird nicht angewendet.

(2) Bei Dienstunfähigkeit, Sonderurlaub, Beschäftigungsverboten nach den Bestimmungen über den Mutterschutz für Beamtinnen, Elternzeit und bei sonstigen Zeiten einer Nichtbeschäftigung von mehr als einem Monat jährlich, mit Ausnahme des Erholungsurlaubs, kann die Ausbildung angemessen verlängert werden. Hierüber entscheidet die Ausbildungsbehörde (§ 7) und setzt das Ministerium in Kenntnis.

(3) Der Vorbereitungsdienst kann, wenn das Ziel der Ausbildung noch nicht erreicht ist, durch die Einstellungsbehörde verlängert werden. Er ist auf Vorschlag des Prüfungsausschusses im Fall des § 22 Absatz 3 zu verlängern. Die Verlängerung darf insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.

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Zitiervorschlag: § 6 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/6

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