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§ 21 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung händigt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ein Prüfungszeugnis aus, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält.

(2) Bei Nichtbestehen der Prüfung wird die Einstellungsbehörde vom Prüfungsausschuss entsprechend informiert. Die Einstellungsbehörde erteilt dem Prüfling darüber einen schriftlichen Bescheid.