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# § 14 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Art der Prüfungen

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Laufbahnprüfung besteht aus

1. zwei schriftlichen Aufsichtsarbeiten nach dem Ausbildungsabschnitt III,

2. einer häuslichen Prüfungsarbeit im Ausbildungsabschnitt V und

3. einer mündlichen Prüfung am Ende des Ausbildungsabschnitts IX.

(2) Im schriftlichen Teil der Prüfung (Absatz 1 Nummer 1 und 2) soll die Anwärterin oder der Anwärter nachweisen, dass gründliche Fachkenntnisse und das notwendige Methodenwissen vorhanden sind, Aufgaben sicher erfasst und in der vorgegebenen Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln gelöst und die Ergebnisse in praxisgerechter Form begründet werden können.

(3) Im mündlichen Teil der Prüfung (Absatz 1 Nummer 3) soll zu praxisbezogenen Fragen Stellung genommen und gezeigt werden, dass die Fähigkeit besteht, sich auf neue Argumente einzustellen und Lösungsvorschläge zu entwickeln.

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Zitiervorschlag: § 14 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20U%202.1/14

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