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§ 12 VAP U 2.1 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck der Laufbahnprüfung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung umwelttechnischer Dienst 2.1

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter für die Laufbahn befähigt ist. Sie oder er soll nachweisen, dass sie oder er die erforderlichen Fachkenntnisse erworben hat und in der Lage ist, diese Kenntnisse in Aufgabenbereichen der Laufbahn praxisbezogen anzuwenden.