Der Erholungsurlaub ist grundsätzlich im Ausbildungsabschnitt II, V oder IX zu gewähren. Er ist im gegenseitigen Benehmen restlos in den Ausbildungsplan nach § 8 Absatz 2 einzuarbeiten. Es ist darauf zu achten, dass der zustehende Erholungsurlaub bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes verbraucht ist.
Teil 3
Laufbahnprüfung