Vom 21. Januar 2019
Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Bewerbung
§ 3 Einstellung
§ 4 Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung
§ 5 Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes
Teil 2
Ausbildung
§ 6 Dauer des technischen Referendariats
§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung der Ausbildung
§ 8 Gliederung und Inhalt der Ausbildung
§ 9 Ausbildungsnachweis
§ 10 Beurteilung während der Ausbildung
§ 11 Abschließende Beurteilung der Ausbildung
§ 12 Urlaub
Teil 3
Staatsexamen, Prüfungsordnung
§ 13 Zweck des Staatsexamens
§ 14 Abnahme des Staatsexamens
§ 15 Zulassung zum Staatsexamen
§ 16 Art der Prüfungen
§ 17 Häusliche Prüfungsarbeit
§ 18 Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht
§ 19 Mündliche Prüfung
§ 20 Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt
§ 21 Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen
§ 22 Abschließende Bewertung, Gesamturteil
§ 23 Prüfungszeugnis
§ 24 Wiederholung der Prüfung
§ 25 Regelungen für Menschen mit Behinderungen
§ 26 Verstöße gegen die Prüfungsordnung
§ 27 Prüfungsakte
Teil 4
Schlussbestimmungen
§ 28 Übergangsvorschrift
§ 29 Schlussvorschriften
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen