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# § 4 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Einstellung erfolgt unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf und Ernennung zur Referendarin der Landespflege oder zum Referendar der Landespflege.

(2) Das Beamtenverhältnis endet mit Ablauf des Tages, an dem die Laufbahnprüfung (Staatsexamen) bestanden wird oder an dem das Nichtbestehen der Wiederholungsprüfung bekannt gegeben wird.

(3) Die Einstellungsbehörde kann eine Beamtin auf Widerruf oder einen Beamten auf Widerruf aus dem Vorbereitungsdienst entlassen, wenn

1. sie oder er die charakterlichen, geistigen oder körperlichen Anforderungen nicht erfüllt oder ein anderer wichtiger Grund vorliegt oder

2. zu erkennen ist, dass sie oder er das Ziel der Ausbildung nicht erreichen wird oder

3. sie oder er es schuldhaft versäumt, die Zulassung zum Staatsexamen (§ 15) oder die Zulassung zur Wiederholungsprüfung (§ 24) zu beantragen.

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Zitiervorschlag: § 4 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/4

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