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# § 23 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Prüfungszeugnis

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Wer das Staatsexamen besteht, erwirbt die Laufbahnbefähigung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 in der Naturschutzverwaltung, Fachrichtung Landespflege, und ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Technische Assessorin der Landespflege“ oder „Technischer Assessor der Landespflege“ zu führen. Hierüber erteilt das Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird von der Direktorin oder dem Direktor des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen. Es geht der Referendarin oder dem Referendar mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes mit Rechtsbehelfsbelehrung zu.

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Zitiervorschlag: § 23 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/23

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