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# § 13 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Zweck des Staatsexamens

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Staatsexamen hat die Referendarin oder der Referendar ihre oder seine Führungsqualifikation nachzuweisen. Im Einzelnen soll sie oder er zeigen, dass die in ihrem oder seinem Studium erworbenen Kenntnisse in der Praxis angewendet werden können, dass sie oder er mit den Aufgaben der Verwaltungen, mit den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften vertraut ist und auch über wirtschaftliches Denken und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

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Zitiervorschlag: § 13 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20L%202.2/13

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