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§ 11 VAP L 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Abschließende Beurteilung der Ausbildung

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Ausbildungsleitung gibt am Schluss der Ausbildung eine abschließende Beurteilung über die gesamte Dauer des technischen Referendariats ab. § 10 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.