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§ 9 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Gestaltung des Vorbereitungsdienstes

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat sich in der Ausbildungsstelle mit dem Verfahren der Standortkartierung, der Forsteinrichtung und der betriebswirtschaftlichen Durchleuchtung vertraut zu machen. Sie oder er soll nach Einarbeitung an einem geeigneten Beispiel aus dem Forstbetrieb nachweisen, dass sie oder er einen Forstbetrieb selbständig erfassen, die Ergebnisse auswerten und einen Erläuterungsbericht zum Gesamtbetrieb erstellen kann (Ausbildungsabschnitt I).

(2) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar ist mit allen bei der Ausbildungsstelle anfallenden Aufgaben, einschließlich der Betreuung von Privat-, Gemeinde- und Körperschaftswald, vertraut zu machen (Ausbildungsabschnitt II).

(3) Die Forstreferendarin oder der Forstreferendar hat während des Ausbildungsabschnittes II auch Aufgaben von verschiedenen Behörden, Einrichtungen und sonstigen Institutionen im Rahmen von Ausbildungsstationen kennenzulernen. Die Inhalte der Ausbildung werden ergänzt durch eine zweimonatige Reisezeit nach einem von der Ausbildungsbehörde zu genehmigenden Reiseplan.

(4) Die Ausbildungsinhalte, die Ausbildungsstationen sowie die Dauer der Ausbildungsabschnitte und der Ausbildungsstationen ergeben sich aus dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1).