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# § 8 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen) — Begriffe

Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Forstdienst 2.2  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Ausbildungsbehörde ist die Einstellungsbehörde.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestimmt eine geeignete Person mit der Laufbahnbefähigung für das zweite Einstiegsamt der Laufbahngruppe 2 im Forstdienst zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter, die oder der die Forstreferendarinnen und Forstreferendare betreut und deren Ausbildung überwacht.

(3) Ausbildungsstellen sind die Regionalforstämter des Landesbetriebes Wald und Holz Nordrhein-Westfalen. Die Ausbildungsbehörde weist die Forstreferendarin oder den Forstreferendar je nach Ausbildungsabschnitt einer Ausbildungsstelle zu. Die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsstelle ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung nach dem Rahmenausbildungsplan (Anlage 1) verantwortlich. Sie oder er unterrichtet die Ausbildungsleiterin oder den Ausbildungsleiter über den Stand der Ausbildung und benachrichtigt unverzüglich, sofern in der Ausbildung erhebliche Schwierigkeiten auftreten.

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Zitiervorschlag: § 8 VAP FD 2.2 (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/VAP%20FD%202.2/8

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