(1) Die Zahl der Ausbildungsplätze ist von der Einstellungsbehörde für jeden Einstellungstermin nach der persönlichen, räumlichen und sächlichen Kapazität der Ausbildungsstellen zu ermitteln, wobei die Erfüllung der von den Ausbildungsstellen wahrzunehmenden öffentlichen Aufgaben nicht wesentlich beeinträchtigt werden darf.
(2) Die Höchstzahl aller Ausbildungsplätze entspricht der Anzahl der ausbildenden Außenstellen der Einstellungsbehörde. Davon kann nach oben abgewichen werden, wenn durch eine Änderung der Reihenfolge oder Dauer der Ausbildungsabschnitte neue Ausbildungskapazitäten geschaffen werden und dies im Einzelfall mit dem Ziel einer geordneten Ausbildung und Laufbahnprüfung vereinbar ist.